Informationen zum Verpackungsgesetz (VerpackG) | ROTERT
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Wir werden gelegentlich gefragt, ob die Kunststoffbehälter und -flaschen, die wir liefern, gemäß den Vorschriften des Verpackungsgesetzes lizenziert sind bzw. ob wir lizenzierte Verpackungen liefern können.

Beides ist nicht der Fall, denn zum Zeitpunkt der Lieferung leerer Behälter gelten diese Artikel im Sinne von § 3 Absatz 1 VerpackG noch nicht als Verpackung. Dort wird definiert, dass es sich um Verpackungen handelt, die „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“.

Darüber hinaus werden in § 3 Absatz 8 systembeteiligungspflichtige Verpackungen definiert als „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen“.

Insofern ist gemäß § 3 Absatz 9 dasjenige Unternehmen verpflichtet, sich zu registrieren und die Verpackungsmengen zu lizenzieren, welches erstmals eine mit Ware befüllte Verpackung gewerbsmäßig in Verkehr bringt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 VerpackG).

Unser eigenes Versandmaterial (Versandkartons, Füllmaterial, Klebeband etc.) ist selbstverständlich ordnungsgemäß lizenziert – ebenso wie die Verpackungen von Produkten, bei denen wir als Erstinverkehrbringer bzw. Hersteller gelten.

Wir können zu diesem Thema keine rechtlich verbindliche Beratung erteilen; dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Für weiterführende Details empfehlen wir den Leitfaden der IT-Recht Kanzlei: Leitfaden und FAQ zum Verpackungsgesetz für Online-Händler.

Stand: 28.11.2018